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Wissenswertes
Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Allgemeine Informationen zu Pflegesachleistungen, Pflegekosten und Pflegegeld
Wo und wann immer es möglich und realisierbar ist, sollte die häusliche Altenpflege Vorrang gegenüber der stationären Unterbringung in einem Heim haben. Getreu dem Bild vom alten Baum, den man nicht verpflanzt, ist auch die Situation der Pflegebedürftigkeit in den eigenen vier Wänden für alle Beteiligten deutlich angenehmer.
Zu Hause – in der bekannten und so vertrauten Umgebung – gepflegt werden zu können, ist der Wunsch vieler Senioren.
Wer kann einen Antrag auf Pflegegeld stellen, wer bekommt Pflegekosten erstattet?
Es gibt Angehörige, die keine Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen wollen. Sie wollen die Pflege selbst organisieren und denken viel über die Pflegekosten nach. In Fällen dieser Art unterstützt der Gesetzgeber das Engagement und gewährt auf Antrag ein Pflegegeld und übernimmt die Verhinderungspflege.
Vor dem Hintergrund dieser Regelung gelten nur solche Personen als Pflegepersonen, die diese Arbeiten nicht erwerbsmäßig durchführen – aber für wenigstens 14 Stunden pro Woche Pflegeleistungen erbringen.
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen stellen eigentlich direkte Alternativen dar, können aber trotzdem auch miteinander kombiniert werden. Auch die Kosten für Pflegehilfsmittel zählen mit zu den Pflegekosten. Diese Pflegekosten werden von den Kassen immer dann übernommen, wenn sie nicht von einem anderen Leistungsträger übernommen und gezahlt werden.
Die Voraussetzung dafür ist dann aber, dass die Pflege dadurch eindeutig erleichtert und eine selbstständigere Lebensführung erst ermöglicht wird bzw. eine Verbesserung der Beschwerden des Pflegebedürftigen erreicht wird.
Ihr monatlicher Anspruch auf Pflegegeld:
- keine Geldleistungen in Pflegegrad 1
- 316 Euro in Pflegegrad 2
- 545 Euro in Pflegegrad 3
- 728 Euro in Pflegegrad 4
- 901 Euro in Pflegegrad 5
Generell erhalten alle Betroffenen mit einem Pflegegrad pro Monat 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Diese Kombinationsleistungen erhalten pflegende Angehörige, wenn sie neben der privat erbrachten Pflege zusätzlichen einen Pflegedienst beauftragen. Sollte beispielsweise der Betrag der Leistungen des Pflegedienstes 70% der Pflegesachleistungen ausmachen, werden auch 70% des Pflegegeldes verrechnet. So bleiben dem pflegenden Angehörigen noch 30 % des Pflegegeldes. Entscheidet man sich für diese Kombinationsleistung, ist man für sechs Monate daran gebunden.
Weitere Leistungen der Pflegekasse
Tages- oder Nachtpflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf eine teilstationäre Pflege. Sollte eine häusliche Betreuung nicht immer sichergestellt sein, kann eine solche Tages- bzw. Nachtpflege als Ergänzung zur privat erbrachten Pflege zu Hause genutzt werden.
Tages- oder Nachtpflege in Zahlen:
- keine Geldleistungen in Pflegegrad 1
- bis zu 689 Euro in Pflegegrad 2
- bis zu 1.298 Euro in Pflegegrad 3
- bis zu 1.612 Euro in Pflegegrad 4
- bis zu 1.995 Euro in Pflegegrad 5
Diese Ansprüche gelten monatlich und können zusätzlich zu den ambulanten Pflegesachleistungen, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung geltend gemacht werden, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Verhinderungspflege
Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 wenn sie bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurden. In diesem Zusammenhang können pflegende Angehörige die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn sie die Pflege aus zeitlichen Gründen oder zum Beispiel wegen eigener Krankheit nicht leisten können. Die Pflegekasse zahlt jährlich einen Betrag von bis zu 1.612 Euro.
Kurzzeitpflege
Kann die Betreuung zu Hause zeitweise, noch nicht oder nicht im erforderlichen Rahmen stattfinden und eine teilstationäre Pflege ist nicht ausreichend, so hat der Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Die Pflegekasse zahlt für die Kurzzeitpflege einen Betrag von bis zu 1612 Euro pro Jahr.
Ein Hinweis:
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege können miteinander kombiniert werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Diese sollen die Pflege erleichtern, zur Linderung der Beschwerden beitragen und ein selbstständiges Leben ermöglichen. Sie werden von der Pflegekasse mit 40 Euro pro Monat bezuschusst.
Investitionszuschuss
Aus den Mitteln rund um das Pflegegeld kann auch die Anpassung des Wohnumfeldes mit bezuschusst werden. Je nach Situation kann es dafür pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro geben.
Alle Informationen kostenlos auf einen Blick.
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Konkrete Aufgabenbereiche
Unterstützung im Haushalt
actioVITA-Betreuungskräfte:
- übernehmen das Aufräumen
- machen die Wohnung sauber
- waschen die Wäsche
- kümmern sich um leichte Gartenarbeit
Hilfe in der Küche
actioVITA Betreuungskräfte:
- erstellen Kochplan
- erledigen die Einkäufe
- bereiten das Essen zu
- unterstützen im Umfang der Notwendigkeit beim Essen
Mitwirkung bei der Körperhygiene
actioVITA Betreuungskräfte:
- helfen beim An-/Ausziehen
- waschen den Pflegebedürftigen
- berücksichtigen Gebisspflege
- ermöglichen Duschen und Baden
Förderung von Mobilität
actioVITA Betreuungskräfte:
- unterstützen Stehen und Gehen
- lagern im Bett um
- machen gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge
- erledigen Botengänge
Soziale Säule und Ansprechpartner
actioVITA Betreuungskräfte:
- haben Zeit für Gespräche
- achten auf menschliches Miteinander
- helfen, Kontakte zu Freunden zu halten
- sind an Ihrer Seite