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Grundsätzliches zur Pflegebedürftigkeit, Pflegegraden und der Grundpflege.

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Pflegebedürftigkeit. Grundsätzliches zur Pflegebedürftigkeit und der Grundpflege.

Wer ist pflegebedürftig?

Laut dem neuen 2. Pflegestärkungsgesetz gelten diejenigen Menschen als pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der persönlichen Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Maßgeblich dafür sind Beeinträchtigungen in sechs Bereichen:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Diesen Bereichen sind bei der Begutachtung verschiedene prozentuale Anteile zugeordnet, die im Begutachtungsverfahren mit einer Punkteskala beurteilt und zusammengerechnet werden.

Informationen

Pflegebedürftig werde ich später.

Es hat sicher etwas Philosophisches – doch manchmal beginnt „später“ genau jetzt. Plötzlich, fast unmerklich fangen Dinge an, sich zu ändern. Die Hand will nicht mehr richtig greifen und der Fuß gehorcht nicht wie sonst. „Hab ich den Herd ausgeschaltet?“ Etwas zu vergessen ist normal, doch irgendwann kann es auch eine beginnende Altersdemenz sein. Altersdemenz kommt zunächst unmerklich – und doch hat der Verlauf letztlich eine klare Symptomatik.

Wenn die Altersdemenz einen gewissen Stand erreicht hat, beginnt für den Betroffenen die Pflegebedürftigkeit. Natürlich sehen die Betroffenen ihre beginnende Pflegebedürftigkeit nicht ein.

Doch kann eine auf die Altersdemenz geschulte Betreuungskraft höchst emphatisch auf die innere Zerrissenheit eingehen und zum Beispiel die erforderliche Grundpflege optimal leisten. Diese einfühlsame Grundpflege macht die Pflegebedürftigkeit der von Altersdemenz Betroffenen spürbar erträglicher.

Der Beginn einer Pflegebedürftigkeit ist schleichend. Oft sind es Kleinigkeiten die andeuten, dass jemand, der vielleicht sogar alleine lebt, im Alltag nicht mehr alleine zurechtkommt, zum Pflegefall wird und unter anderem eine Grundpflege benötigt.

Umgang mit Altersdemenz. Anzeichen, die eventuell einer Grundpflege bedürfen.

Woran erkennen Sie, dass jemand zumindest zeitweise Hilfe, insbesondere bei der Grundpflege, benötigt?
  • Sie finden die Wohnung des Pflegebedürftigen in einem unaufgeräumten Zustand vor, obwohl dies früher anders war.
  • Die Kleidung ist verschmutzt und zerknittert – dies kann bedeuten, dass der Pflegebedürftige Schwierigkeiten hat, sich an- und auszuziehen. Oftmals fällt das der Person selbst gar nicht auf, weil auch sein Zeitgefühl in Mitleidenschaft gezogen wurde.
  • Der Betroffene berichtet nicht mehr aus dem Alltag und von sonst üblichen Treffen mit Bekannten, Nachbarn oder Freunden, sondern erzählt immer das Gleiche und redet immer nur über sogenannte „Allgemeinplätze“, z. B. über das Wetter. Das bedeutet: Er verlässt vermutlich nicht mehr sein Zuhause. Neue Informationen in Gesprächen können somit nicht mehr auftauchen. Auch ein plötzlicher Themenwechsel des älteren Menschen in einer Unterhaltung deutet darauf hin, dass er sich nicht mehr ausreichend konzentrieren kann.
  • Auch in vielen alltäglichen Situationen können Sie gut erkennen, dass ein älterer Mensch zum Pflegefall geworden ist und mitunter Hilfestellungen bei Grundpflege benötigt – weil er z. B. nicht mehr weiß, dass er an der Kasse des Supermarktes sein Portemonnaie griffbereit haben sollte; oder der Betroffene möchte einen Kaffee machen, geht dafür aber nicht in die Küche, sondern in das Badezimmer. Heißt: Die Person findet sich schlichtweg im Alltag nicht mehr alleine zurecht, was auch erste Anzeichen einer Altersdemenz sein können.
  • Wichtig! Diese Merkmale allein reichen jedoch noch nicht aus, um gesetzlich eine Pflegebedürftigkeit mit Bedarf auf zum Beispiel Grundpflege darzustellen. Die Einstufung nimmt der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) vor.

Möglichkeiten, pflegebedürftigen Menschen zu helfen:

Mangelnder Mobilität kann z. B. durch Fahr- und Begleitdienste begegnet werden.

Kann oder will jemand nicht mehr selbst kochen, kann er beispielsweise „Essen auf Rädern“ in Anspruch nehmen.

Fehlende soziale Kontakte können durch Senioren-Clubs belebt werden.

Ist die Person mit der Haushaltsführung aus körperlichen oder geistigen Gründen überfordert, bleibt nur die Inanspruchnahme einer stundenweise oder dauerhaft anwesenden Betreuungskraft – oder der Umzug in ein Seniorenheim.

Pflegestärkungsgesetz und die Einführung der Pflegegrade.

Im August 2015 hat der Deutsche Bundestag das 2. Pflegestärkungsgesetz verabschiedet; dieses trat am 01.01.2016 in Kraft. Wirksam wurde das Gesetz am 01.01.2017.

Die wohl wichtigste Änderung in der Neuauflage des Pflegestärkungsgesetzes: Aus den bisher bekannten Pflegestufen 0 bis 3 werden die Pflegegrade 1 bis 5.

Wer bereits einer Pflegestufe zugeteilt war und somit Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, muss wegen der Neuauflage des Pflegestärkungsgesetzes kein neues Gutachten über den Pflegebedarf erstellen lassen; die Einstufung in einen Pflegegrad wird direkt vorgenommen.

Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden nach dem 2. Pflegestärkungsgesetz automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad. So wird beispielsweise aus Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3.

Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Pflegestärkungsgesetz

Die Gesamtbewertung, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingeteilt wird, errechnet sich aus sechs verschiedenen Teilbewertungen, welche unterschiedlich gewichtet werden:

Mobilität

(z.B. Bewegung innerhalb des Wohnbereiches, Wechseln der Sitzposition, selbstständige Lagerung im Bett, Treppensteigen)

Selbstversorgung

(z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung, Kontrolle der Ausscheidungen und eigenständiger Umgang damit (z.B. Leeren des Katheters), Zahnpflege)

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

(z.B. Beteiligung an Gesprächen, Erkennen von Gefahrenlagen, räumliche und zeitliche Orientierung, anfallende alltägliche Aufgaben erkennen, koordinieren und ausführen, Entscheidungen treffen, eigene Bedürfnisse mitteilen)

Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

(z.B. eigenverantwortliche Medikamenteneinnahme, Spritzen setzen (z.B. Insulin), Wundversorgung, Teilnahme an Therapien (z.B. Krankengymnastik, Logopädie), Arztbesuche)

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

(z.B. depressive Phasen, motorische Unruhe, Ängste, verbale Aggression, selbstschädigendes Verhalten, Antriebslosigkeit)

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

(z.B. Planung des Alltages, soziale Kontakte pflegen, Beschäftigung, Ruhen und Schlafen)

Pflegegrade. Wie kommen Sie zu einem Pflegegrad.

An dieser Stelle wird nicht mehr der Pflegeaufwand in Zeitminuten betrachtet, sondern nach einem Punktesystem der Grad der Selbstständigkeit festgestellt.

Seit Bestehen der Pflegeversicherung gelten Menschen als pflegebedürftig, die die alltäglichen Dinge wie Aufstehen, Waschen, Essen, Einkaufen usw. nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr selbst erledigen können. In diesen Fällen steht den Betroffenen Hilfe zu, die aus der Pflegekasse finanziert wird.

Mit einem neuen Begutachtungsverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) stellen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anhand eines Fragenkataloges

den Grad der Selbstständigkeit zusammen mit dem Antragsteller fest. Hier werden nun alle wichtigen Aspekte der Hilfestellungen aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen in einem Punktesystem erfasst. Es wird keine Pflegebedürftigkeit mehr festgestellt, sondern der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen.

Pflegegrade entscheiden über die Höhe der Bezüge bzw. der Pflegekassen-Leistung. Je nach Grad der Selbstständigkeit werden die Betroffenen in die Pflegegrade 1 bis 5 eingruppiert.

Die Pflegegrade werden wie folgt unterschieden:

Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 sind nur in einem geringen Maß in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt. Sie können viele Bereiche ihres Alltags noch gut alleine bewältigen.

Pflegegrad

Pflegegrad 2

Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 haben eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Sie sind in einigen Bereichen ihres Alltags auf Unterstützung angewiesen.

Pflegegrad

Pflegegrad 3

Pflegebedürftige in Pflegegrad 3 haben eine schwere Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Sie benötigen in vielen Bereichen des Alltags Unterstützung.

Pflegegrad

Pflegegrad 4

Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 haben eine schwerste Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Sie benötigen in allen Bereichen des Alltags Unterstützung.

Pflegegrad

Pflegegrad 5

Pflegebedürftige in Pflegegrad 5 haben eine schwerste Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Sie benötigen in allen Bereichen des Alltags Unterstützung und sind auf spezielle pflegerische Versorgung angewiesen.

Wie kommen Sie in den richtigen Pflegegrad?

Für viele ältere und kranke Menschen ist der Besuch des „Medizinischen Dienstes“ zur Beurteilung wie eine Prüfung, die sie meinen mit Bravour bestehen zu müssen. Sie geben sich deshalb besonders viel Mühe, ihren Pflegezustand zu verharmlosen oder versuchen gar zu vertuschen, dass sie überhaupt Hilfe brauchen.

Beachten Sie für den Besuch des „Medizinischen Dienstes der Krankenkassen“ (MDK) folgende Tipps, damit Ihnen entsprechend ein Pflegegrad zugeteilt werden kann:

  • Füllen Sie keine Vordrucke oder Formulare im Vorfeld aus.
  • Erstellen Sie sich eine Checkliste mit Ihren Einschränkungen.
  • Bereiten Sie alle ärztlichen Berichte (auch wenn Sie Ihnen unwichtig erscheinen) für die Begutachtung vor.
  • Erstellen Sie eine Aufstellung der Hilfsmittel, die Sie benötigen (der Gutachter kann diese direkt verordnen).
  • Der Besuch des Gutachters wird vorher terminiert und darf maximal 2 Stunden dauern
  • Lassen Sie sich Zeit wenn der Gutachter kommt.
  • Der Gutachter verlässt sich auf das was er sieht, also zeigen sie ihm das Richtige (er wird nicht gezielt nach Ihren Einschränkungen fragen).
  • Es ist wichtig, dass bei dem Besuch des Gutachters jemand dabei ist, der den täglichen Pflegebedarf genau kennt – also z. B. pflegende Angehörige und/oder Mitarbeiter des Pflegedienstes.
  • Auch bieten mittlerweile externe Dienstleister ihre Dienste bei der Vorbereitung der Beantragung und bei dem Besuch des Gutachters an.
Sollten Sie noch Fragen zum Thema Pflegestufen und Unterteilung der Pflegestufen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Die Actiovita Pflegeleistungen Tabelle

Wie eingangs erwähnt, haben alle anerkannten Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1) Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen.
Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick darüber, welche Leistungen Ihnen unter Umständen zustehen:

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (monatlich) - 332 € 573 € 765 € 947 €
Pflegesachleistungen (monatlich)
(Leistungssatz seit 01.01.2024)
- 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) - 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Kurzzeitpflege (jährlich)
(Leistungssatz seit 01.01.2022)
- 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege (jährlich) - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €
Hausnotruf (monatlich) 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
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